Privatärzte im Bereitschafts- und Notfalldienst

Interview mit RA Hauer zum PBV-unterstützten Pilotverfahren gegen Beitragsbescheide

Die Verpflichtung von reinen Privatärzten zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Ärztekammern und die damit verbundenen Beitragspflichten stoßen bei vielen Mitgliedern des Privatärztlichen Bundesverbandes (PBV) auf Ärger und Unverständnis. Wie sieht die rechtliche Situation genau aus? Was können betroffene Praxen unternehmen? Und wie unterstützt der PBV seine Mitglieder dabei?

In diesem Interview erläutert Rechtsanwalt Matthias Hauer, Fachanwalt für Medizinrecht, Bad Nauheim, den aktuellen Sachstand, was Privatärzte beachten müssen, wenn sie einen Bescheid bekommen, und wie der PBV seine Mitglieder unterstützt und sich für sie einsetzt.

(Rechts- und Verfahrensstand: 25. Juli 2026)

Herr Hauer, worum geht es bei den vom PBV unterstützten Pilotverfahren?

Matthias Hauer: Ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte werden in einzelnen Bundesländern verpflichtet, am organisierten Bereitschafts- oder Notfalldienst teilzunehmen und sich an dessen Kosten zu beteiligen. Die vom PBV unterstützten Verfahren richten sich gegen entsprechende Heranziehungs- und Beitragsbescheide. Nicht infrage gestellt wird die Bedeutung einer verlässlichen medizinischen Versorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Geprüft wird vielmehr, ob Ärztekammern und KVen die Pflichten von Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nicht Mitglied der KVen sind, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ausgestaltet haben.

Warum besteht rechtlicher Klärungsbedarf?

M. H.: Der organisierte Notdienst liegt an der Schnittstelle zweier Rechtsgebiete: Die KVen erfüllen auf bundesrechtlicher Grundlage den Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung. Die Ärztekammern konkretisieren auf landesrechtlicher Grundlage die Berufspflichten aller Ärzte. Werden beide Systeme organisatorisch zusammengeführt, muss für jede einzelne Belastung geklärt werden, welche Körperschaft handeln darf, welche gesetzliche Ermächtigung besteht und ob die Satzungsregelungen hinreichend bestimmt sind. In mehreren Landesmodellen bestehen hierzu erhebliche und bislang nur teilweise geklärte Zweifel.

Die Pilotverfahren bringen diese Fragen systematisch vor die zuständigen Gerichte und tragen damit zu einer rechtssicheren Neuordnung bei. Die besondere Herausforderung besteht darin, dass es sich um ein über Jahre gewachsenes (und von der Rechtsprechung toleriertes) System handelt, das wir nicht über Nacht ändern können.

Gab es einen konkreten Anlass dafür, dass der PBV diese Pilotverfahren unterstützt?

M. H.: Ja, betroffene PBV-Mitglieder erhielten Bescheide über regelmäßig wiederkehrende Kostenumlagen und über ihre verpflichtende Einteilung zu Notfalldiensten, teilweise unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch zusätzliche Dienste, organisatorische Eingriffe in die eigene Praxis und einen erheblichen Rechtsschutzaufwand.

Der PBV hat deshalb solche Fälle ausgewählt, in denen typische und über den Einzelfall hinausreichende Grundsatzfragen geklärt werden können. Das heißt: Die Unterstützung dient damit nicht allein dem jeweiligen Kläger, sondern einer strategischen Klärung zugunsten aller PBV-Mitglieder!

Welches Ziel verfolgt der PBV mit den Pilotverfahren?

M. H.: Der PBV stellt nicht die ärztliche Verantwortung für eine Notfallversorgung grundsätzlich infrage. Ziel ist vielmehr, die aktuelle Rechtslage durchzusetzen. Dabei geht es inhaltlich auch darum, ob und in welchem Umfang Privatärzte zu Diensten und Kosten herangezogen werden dürfen und welche Körperschaft hierfür zuständig ist. Belastungen müssen auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, transparent berechnet, verhältnismäßig ausgestaltet und einer selbstständigen sowie freiberuflichen privatärztlichen Tätigkeit entsprechen. Fehlen diese Voraussetzungen, sollen die betroffenen Ärzte von rechtswidrigen Beiträgen oder Dienstpflichten geschützt werden. Zugleich sollen die Verfahren belastbare Maßstäbe für künftige gesetzliche und satzungsrechtliche Regelungen schaffen.

Im Kern geht es also darum, unberechtigte Verpflichtungen auf Grundlage der bereits geltenden Rechtslage abzuwehren. Unbestritten ist, dass Privatärzte weiterhin freiwillig am Bereitschaftsdienst einer KV teilnehmen können.

In welchen Bundesländern werden Pilotverfahren geführt? Wie unterscheiden sich die jeweiligen Ausgangslagen?

M. H.: Der aktuelle Schwerpunkt liegt in Nordrhein-Westfalen, insbesondere im Kammerbezirk Westfalen-Lippe. Dort organisieren Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung den Notfalldienst gemeinsam; die belastenden Bescheide gegenüber Privatärzten erlässt im Kern die Ärztekammer.

Hessen bildet einen wichtigen Vergleichsfall. Dort war die Einbeziehung der Privatärzte unmittelbar auf den von der KV Hessen organisierten Bereitschaftsdienst ausgerichtet. Die jeweiligen Heilberufsgesetze, Berufsordnungen und Notdienstordnungen unterscheiden sich erheblich. Entscheidungen aus einem Bundesland können deshalb wichtige Argumente liefern, lassen sich aber nicht schematisch auf andere Länder übertragen. Gerade diese Unterschiede machen eine koordinierte und länderübergreifende Auswertung erforderlich.

Wie ist der aktuelle Stand bei den einzelnen Verfahren?

M. H.: Im Beitragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (16 K 2045/23) wurde die Klage am 7.10.2025 abgewiesen. Die Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 A 2936/25 anhängig. In einem Verfahren zur Dienstpflicht blieben der Eilantrag und die Beschwerde ohne Erfolg (OVG Nordrhein-Westfalen, 13 B 56/26); die Hauptsache wird jedoch fortgeführt, ihre Terminierung steht noch aus. Ein erstes praktisches Ergebnis wurde vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (S 52 KA 88/26 ER) erreicht: Die KV Westfalen-Lippe erklärte am 7.7.2026, die Kostenumlage für das (streitgegenständliche) 4. Quartal 2026 nicht zu vollstrecken. Dies ist noch keine abschließende gerichtliche Klärung, schützt die Betroffenen aber zunächst vor Vollstreckungsmaßnahmen. Bemerkenswert ist, dass hier ein grundsätzlicher Kurswechsel der KV Westfalen-Lippe eingetreten ist. Künftig wird wohl davon auszugehen sein, dass die Vollstreckung generell unterbleibt.

Was bedeutet eine solche Aussetzung für die Betroffenen?

M. H.: Eine Aussetzung oder eine Erklärung, vorläufig nicht zu vollstrecken, bedeutet zunächst nur, dass die betreffende Pflicht aktuell nicht durchgesetzt wird. Sie ist weder ein endgültiger Prozesserfolg noch eine verbindliche Aussage darüber, ob die zugrunde liegende Regelung rechtmäßig ist. Je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens können Bescheide aufgehoben, geändert, bestätigt oder auf neuer Rechtsgrundlage erneut erlassen werden. Gleichwohl ist eine solche Zwischenlösung für die Betroffenen praktisch bedeutsam, weil sie vorläufig vor Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen schützt. Dauerhafte Rechtssicherheit entsteht jedoch erst durch rechtskräftige Entscheidungen oder durch klare, verfassungsgemäße gesetzliche und satzungsrechtliche Neuregelungen.

Welche konkrete Unterstützung leistet der PBV bei den Pilotverfahren?

M. H.: Der PBV identifiziert geeignete Grundsatzfälle, bündelt die Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die rechtliche Bearbeitung organisatorisch, mit Informationen über konkrete Sachverhalte, und finanziell, indem er in ausgewählten Verfahren die Gerichtskosten übernimmt. Aktuell findet eine Befragung der PBV-Mitglieder darüber statt, in welchen Bundesländern Privatärzte noch Sitzdienste in KV-Praxen durchführen müssen und in welchen Bundesländern noch Kostenumlagen von den KVen erhoben werden. Mit diesen Hilfestellungen können umfangreiche Verfahren über mehrere Instanzen geführt, an aktuelle Entwicklungen angepasst, Parallelfälle abgestimmt und Entwicklungen fortlaufend ausgewertet werden. Für einzelne Ärzte ist dies in der ganzen Bandbreite vor allem wegen der Dauer solcher Verfahren nur schwer durchzuhalten.

Profitieren PBV-Mitglieder, die nicht selbst an einem Verfahren beteiligt sind, auch von dem Pilotverfahren?

M. H.: Ja, auf jeden Fall. Man sieht inzwischen die Tendenz, dass die (verpflichtende) Heranziehung von Privatärzten zu Diensten und Beiträgen zum Bereitschaftsdienst der KVen in den Bundesländern rückläufig ist und die Gesetzgebungsorgane der Länder nach und nach reagieren. Auf Bundesebene sehen wir verschiedene Gesetzgebungsvorhaben, die den Notdienst reformieren. Insgesamt zeichnet sich eine Entwicklung ab, die auf Sicht zu einer grundsätzlichen Reform des Notdienstes führt, die längst überfällig ist. Der Nutzen reicht damit über den Einzelfall hinaus und kommt auf Dauer allen Mitgliedern zugute.

Was sollte der Privatarzt tun, wenn er einen Bescheid zur Teilnahme oder Finanzierung des Bereitschaftsdienstes bekommt?

M. H.: Zunächst ist es wichtig, dass Betroffene den Bescheid nicht unbeachtet lassen sollten, sondern zunächst die Rechtsbehelfsfrist prüfen und die Unterlagen vollständig sichern. Da die Rechtslage je nach Bundesland, handelnder Körperschaft und Art der Belastung unterschiedlich ist, empfiehlt sich eine fachkundige Einzelfallprüfung.

Der PBV konzentriert seine Mittel bewusst auf ausgewählte Grundsatzfälle, deren Klärung möglichst vielen Mitgliedern zugutekommt. Er arbeitet hierfür mit unserer Kanzlei und spezialisierten Rechtsanwälten zusammen und kann geeignete Ansprechpartner benennen. Weist ein neuer Fall eine besondere grundsätzliche Bedeutung auf oder ergänzt er die bestehende Verfahrensstrategie, kann geprüft werden, ob der PBV ihn als weiteres Pilotverfahren unterstützt.

Wie geht es weiter? Wie erfahren die PBV-Mitglieder über die aktuellen Entwicklungen?

M. H.: Als Nächstes sind insbesondere Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen zu erwarten. Im Mittelpunkt stehen die Berufung zur Kostenumlage vor dem OVG Nordrhein-Westfalen, die Hauptsache zur Dienstpflicht sowie die weitere prozessuale Entwicklung des Eilverfahrens vor dem SG Dortmund. Ein Entscheidungszeitpunkt lässt sich derzeit nicht nennen.

Der PBV wird seine Mitglieder über wesentliche Beschlüsse, Urteile und praktische Folgen informieren, sobald belastbare Ergebnisse vorliegen und rechtlich eingeordnet werden können. Neben den laufenden Mitgliederinformationen bietet insbesondere der Tag der Privatmedizin am 21. November 2026 in Frankfurt/Main Gelegenheit, sich über die aktuelle Entwicklung, die Erfahrungen aus den Pilotverfahren und die nächsten strategischen Schritte zu informieren und Einzelfragen zu diskutieren. Vielen Dank für das Interview!

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